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Verweise
in § 9 BayGastV

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Bayerische Gaststättenverordnung

Nach § 28 Abs. 1 Nr. 12 und Abs. 3 GastG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  • 1.
    entgegen § 5 oder einer auf Grund des § 3 begründeten Verpflichtung die Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
  • 2.
    den Vorschriften des § 4 Abs. 2 zuwiderhandelt,
  • 3.
    den Vorschriften des § 6 in Verbindung mit §§ 4 und 5 zuwiderhandelt,
  • 4.
    Personen ohne die auf Grund einer Verpflichtung nach § 3 Abs. 2 erforderliche Erlaubnis beschäftigt.
Quelle: BAY
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