BayGastV Bayerische Gaststättenverordnung
BayGastV
Bayerische Gaststättenverordnung
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Allgemeines Gewerbe- & Berufsrecht
(1)
Die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten beginnt um 5 Uhr und endet um 6 Uhr.
(2)
Abs. 1 gilt nicht
- 1.in der Nacht zum 1. Januar,
- 2.auf Schiffen und Kraftfahrzeugen, wenn sich der Betrieb auf die Fahrgäste beschränkt,
- 3.auf Autohöfen, die auf Autobahnen mit Zeichen 448.1 der Straßenverkehrsordnung angekündigt wurden; § 8 Abs. 2 bleibt unberührt.
Quelle: BAY
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Schemata
zu Allgemeines Gewerbe- & Berufsrecht
Notizen
zu § 7 BayGastV
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