[Bay]GaStellV
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Garagen- und Stellplatzverordnung

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Baurecht

Nr.
Verkehrsquelle
Zahl der Stellplätze
hiervon für Besucher in %
1.
Wohngebäude
1.1
Gebäude mit Wohnungen
2 Stellplätze je Wohnung, bei Mietwohnungen, für die eine Bindung nach dem Bayerischen Wohnraumförderungsgesetz besteht, 0,5 Stellplätze
1.2
Kinder-, Schüler- und Jugendwohnheime
1 Stellplatz je 20 Betten,
mindestens 2 Stellplätze
75
1.3
Studentenwohnheime
1 Stellplatz je 5 Betten
10
1.4
Schwestern-/ Pflegerwohnheime, Arbeitnehmerwohnheime u.ä.
1 Stellplatz je 4 Betten
10
1.5
Altenwohnheime, Altenheime, Langzeit- und Kurzzeitpflegeheime, Tagespflegeeinrichtungen u.ä.
1 Stellplatz je 15 Betten bzw. Pflegeplätze,
mindestens 2 Stellplätze
50
1.6
Obdachlosenheime, Gemeinschaftsunterkünfte für Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
1 Stellplatz je 30 Betten,
mindestens 2 Stellplätze
10
2.
Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- und Praxisräumen
2.1
Büro- und Verwaltungsräume allgemein
1 Stellplatz je 40 m2NUF1)
20
2.2
Räume mit erheblichem Besucherverkehr (Schalter-, Abfertigungs- oder Beratungsräume, Arztpraxen und dergl.)
1 Stellplatz, je 30 m2NUF1),
mindestens 3 Stellplätze
75
3.
Verkaufsstätten
3.1
Läden
1 Stellplatz je 40 m2Verkaufsfläche für den Kundenverkehr,
mindestens 2 Stellplätze je Laden
75
3.2
Waren- und Geschäftshäuser (einschließlich Einkaufszentren, großflächigen Einzelhandelsbetrieben)
1 Stellplatz je 40 m2Verkaufsfläche für den Kundenverkehr
75
4.
Versammlungsstätten (außer Sportstätten), Kirchen
4.1
Versammlungsstätten von überörtlicher Bedeutung (z.B. Theater, Konzerthäuser, Mehrzweckhallen)
1 Stellplatz je 5 Sitzplätze
90
4.2
Sonstige Versammlungsstätten (z.B. Lichtspieltheater, Schulaulen, Vortragssäle)
1 Stellplatz je 10 Sitzplätze
90
4.3
Kirchen
1 Stellplatz je 30 Sitzplätze
90
5.
Sportstätten
5.1
Sportplätze ohne Besucherplätze (z.B. Trainingsplätze)
1 Stellplatz je 300 m2Sportfläche
5.2
Sportplätze und Sportstadien mit Besucherplätzen
1 Stellplatz je 300 m2Sportfläche,
zusätzlich 1 Stellplatz je 15 Besucherplätze
5.3
Turn- und Sporthallen ohne Besucherplätze
1 Stellplatz je 50 m2Hallenflächen
5.4
Turn- und Sporthallen mit Besucherplätzen
1 Stellplatz je 50 m2Hallenfläche,
zusätzlich 1 Stellplatz je 15 Besucherplätze
5.5
Freibäder und Freiluftbäder
1 Stellplatz je 300 m2Grundstücksfläche
5.6
Hallenbäder ohne Besucherplätze
1 Stellplatz je 10 Kleiderablagen
5.7
Hallenbäder mit Besucherplätzen
1 Stellplatz je 10 Kleiderablagen,
zusätzlich 1 Stellplatz je 15 Besucherplätze
5.8
Tennisplätze, Squashanlagen o.ä. ohne Besucherplätze
2 Stellplätze je Spielfeld
5.9
Tennisplätze, Squashanlagen o.ä. mit Besucherplätzen
2 Stellplätze je Spielfeld,
zusätzlich 1 Stellplatz je 15 Besucherplätze
5.10
Minigolfplätze
6 Stellplätze je Minigolfanlage
5.11
Kegel- und Bowlingbahnen
4 Stellplätze je Bahn
5.12
Bootshäuser und Bootsliegeplätze
1 Stellplatz je 5 Boote
5.13
Fitnesscenter
1 Stellplatz je 40 m2Sportfläche
6.
Gaststätten und Beherbergungsbetriebe
6.1
Gaststätten
1 Stellplatz je 10 m2Gastfläche
75
6.2
Spiel- und Automatenhallen, Billard-Salons, sonst. Vergnügungsstätten
1 Stellplatz je 20 m2NUF1),
mindestens 3 Stellplätze
90
6.3
Hotels, Pensionen, Kurheime und andere Beherbergungsbetriebe
1 Stellplatz je 6 Betten,
bei Restaurationsbetrieb Zuschlag nach den Nrn. 6.1 oder 6.2
75
6.4
Jugendherbergen
1 Stellplatz je 15 Betten
75
7.
Krankenanstalten
7.1
Krankenanstalten von überörtlicher Bedeutung
1 Stellplatz je 4 Betten
60
7.2
Krankenanstalten von örtlicher Bedeutung
1 Stellplatz je 6 Betten
60
7.3
Sanatorien, Kuranstalten, Anstalten für langfristig Kranke
1 Stellplatz je 4 Betten
25
7.4
Ambulanzen
1 Stellplatz je 30 m2NUF1),
mindestens 3 Stellplätze
75
8.
Schulen, Einrichtungen der Jugendförderung
8.1
Schulen, Berufsschulen, Berufsfachschulen
1 Stellplatz je Klasse,
zusätzlich 1 Stellplatz je 10 Schüler über 18 Jahre
10
8.2
Hochschulen
1 Stellplatz je 10 Studierende
8.3
Tageseinrichtungen für mehr als 12 Kinder
1 Stellplatz je 30 Kinder,
mindestens 2 Stellplätze
8.4
Tageseinrichtungen bis zu 12 Kinder
1 Stellplatz
8.5
Jugendfreizeitheime und dergl.
1 Stellplatz je 15 Besucherplätze
8.6
Berufsbildungswerke, Ausbildungswerkstätten und dergl.
1 Stellplatz je 10 Auszubildende
9.
Gewerbliche Anlagen
9.1
Handwerks- und Industriebetriebe
1 Stellplatz je 70 m2NUF1)
oder je 3 Beschäftigte
10
9.2
Lagerräume, -plätze, Ausstellungs-, Verkaufsplätze
1 Stellplatz je 100 m2NUF1)oder
je 3 Beschäftigte
9.3
Kraftfahrzeugwerkstätten
6 Stellplätze je Wartungs- oder Reparaturstand
9.4
Tankstellen
Bei Einkaufsmöglichkeit über Tankstellenbedarf hinaus: Zuschlag nach Nr. 3.1 (ohne Besucheranteil)
9.5
Automatische Kfz-Waschanlagen
5 Stellplätze je Waschanlage2)
10.
Verschiedenes
10.1
Kleingartenanlagen
1 Stellplatz je 3 Kleingärten
10.2
Friedhöfe
1 Stellplatz je 1 500 m2Grundstücksfläche,
jedoch mindestens 10 Stellplätze

Quelle: BAY
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