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Verweise
in § 4 [Bay]GaStellV

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Garagen- und Stellplatzverordnung

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Baurecht

(1)
1Ein notwendiger Einstellplatz muß mindestens 5 m lang sein. 2Die lichte Breite eines Einstellplatzes muß mindestens betragen
  • 1.
    2,30 m, wenn keine Längsseite,
  • 2.
    2,40 m, wenn eine Längsseite,
  • 3.
    2,50 m, wenn jede Längsseite des Einstellplatzes durch Wände, Stützen, andere Bauteile oder Einrichtungen begrenzt ist,
  • 4.
    3,50 m, wenn der Einstellplatz für Behinderte bestimmt ist.
(2)
Fahrgassen müssen, soweit sie unmittelbar der Zu- oder Abfahrt von Einstellplätzen dienen, hinsichtlich ihrer Breite mindestens die Anforderungen der folgenden Tabelle erfüllen; Zwischenwerte sind geradlinig einzuschalten:
Anordnung der Einstellplätze zur Fahrgasse
Erforderliche Fahrgassenbreite (in m) bei einer Einstellplatzbreite von
2,30 m
2,40 m
2,50 m
90°
6,50
6,25
6,00
60°
4,50
4,25
4,00
45°
3,50
3,25
3,00
(3)
Fahrgassen in Mittel- und Großgaragen müssen, soweit sie nicht unmittelbar der Zu- oder Abfahrt von Einstellplätzen dienen, mindestens 3 m, bei Gegenverkehr mindestens 5 m breit sein.
(4)
1Einstellplätze auf kraftbetriebenen Hebebühnen brauchen abweichend von Absatz 1 Nrn. 1 bis 3 nur 2,30 m breit zu sein; die Fahrgassen müssen mindestens 8 m breit sein, wenn die Hebebühnen Fahrspuren haben oder beim Absenken in die Fahrgasse hineinragen. 2Einstellplätze auf geneigten kraftbetriebenen Hebebühnen sind in allgemein zugänglichen Garagen nicht zulässig.
(5)
1Einstellplätze auf horizontal verschiebbaren Plattformen sind in Fahrgassen zulässig, wenn
  • 1.
    eine Breite der Fahrgasse von mindestens 2,75 m erhalten bleibt,
  • 2.
    die Plattformen nicht vor kraftbetriebenen Hebebühnen angeordnet werden und
  • 3.
    in Fahrgassen mit Gegenverkehr kein Durchgangsverkehr stattfindet.
 2Absatz 1 Sätze 1 und 2 gelten nicht für diese Plattformen.
(6)
1Die einzelnen Einstellplätze und die Fahrgassen sind mindestens durch Markierungen am Boden leicht erkennbar und dauerhaft gegeneinander abzugrenzen. 2Dies gilt nicht für
  • 1.
    Kleingaragen ohne Fahrgassen,
  • 2.
    Einstellplätze auf kraftbetriebenen Hebebühnen,
  • 3.
    Einstellplätze auf horizontal verschiebbaren Plattformen.
 3Mittel- und Großgaragen müssen in jedem Geschoß leicht erkennbare und dauerhafte Hinweise auf Fahrtrichtungen und Ausfahrten haben.
(7)
Abschlüsse zwischen Fahrgasse und Einstellplätzen sind in Mittel- und Großgaragen nur zulässig, wenn wirksame Löscharbeiten möglich bleiben.
(8)
Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für automatische Garagen.
Quelle: BAY
Import:

Übersicht: Bauplanungsrecht und Bauordnungsrecht

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes VerwaltungsrechtBaurecht

Übersicht über die Unterschiede zwischen dem Bauplanungs- und Bauordnungsrecht.

 

Relevanz: Im Rahmen des für eine Baugenehmigung zu durchlaufenden Baugenehmigungsverfahrens sind in aller Regel sowohl die bauplanungsrechtlichen als auch die bauordnungsrechtlichen Vorschriften zu prüfen. Meist verweisen die Landesbauordnungen in ihren das Genehmigungsverfahren regelnden Normen auf die bundesrechtlichen Bauplanungsvorschriften (z.B. Verweis in § 63 Nr. 1 BauO Bln auf §§ 29 – 38 BauGB).  

 

 

Bauplanungsrecht

Bauordnungsrecht

Kernfrage

Wo darf gebaut werden?

Wie darf gebaut werden?

Bezugspunkt

Flächenbezogen

Objektbezogen

Kompetenz

Bundesrecht:

  • Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 74 I Nr. 18 GG)

Landesrecht:

  • Nicht Teil des Bodenrechts und damit nach Art. 70 I GG Kompetenz der Länder

  • Vorschriften dienen der Gefahrenabwehr

  • Im Kern Sicherheitsrecht

  • Früher sog. ‚Baupolizeirecht‘

Gesetze

BauGB und (auf Grundlage des § 9a BauGB erlassene) BauNVO

Landesbauordnungen

 

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