[Bay]GaStellV Garagen- und Stellplatzverordnung
Baurecht
- 1.2,30 m, wenn keine Längsseite,
- 2.2,40 m, wenn eine Längsseite,
- 3.2,50 m, wenn jede Längsseite des Einstellplatzes durch Wände, Stützen, andere Bauteile oder Einrichtungen begrenzt ist,
- 4.3,50 m, wenn der Einstellplatz für Behinderte bestimmt ist.
Anordnung der Einstellplätze zur Fahrgasse | Erforderliche Fahrgassenbreite (in m) bei einer Einstellplatzbreite von | ||
|---|---|---|---|
2,30 m | 2,40 m | 2,50 m | |
90° | 6,50 | 6,25 | 6,00 |
60° | 4,50 | 4,25 | 4,00 |
45° | 3,50 | 3,25 | 3,00 |
- 1.eine Breite der Fahrgasse von mindestens 2,75 m erhalten bleibt,
- 2.die Plattformen nicht vor kraftbetriebenen Hebebühnen angeordnet werden und
- 3.in Fahrgassen mit Gegenverkehr kein Durchgangsverkehr stattfindet.
- 1.Kleingaragen ohne Fahrgassen,
- 2.Einstellplätze auf kraftbetriebenen Hebebühnen,
- 3.Einstellplätze auf horizontal verschiebbaren Plattformen.
Übersicht: Bauplanungsrecht und Bauordnungsrecht
Übersicht über die Unterschiede zwischen dem Bauplanungs- und Bauordnungsrecht.
Relevanz: Im Rahmen des für eine Baugenehmigung zu durchlaufenden Baugenehmigungsverfahrens sind in aller Regel sowohl die bauplanungsrechtlichen als auch die bauordnungsrechtlichen Vorschriften zu prüfen. Meist verweisen die Landesbauordnungen in ihren das Genehmigungsverfahren regelnden Normen auf die bundesrechtlichen Bauplanungsvorschriften (z.B. Verweis in § 63 Nr. 1 BauO Bln auf §§ 29 – 38 BauGB).
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Bauplanungsrecht |
Bauordnungsrecht |
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Kernfrage |
Wo darf gebaut werden? |
Wie darf gebaut werden? |
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Bezugspunkt |
Flächenbezogen |
Objektbezogen |
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Kompetenz |
Bundesrecht:
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Landesrecht:
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Gesetze |
BauGB und (auf Grundlage des § 9a BauGB erlassene) BauNVO |
Landesbauordnungen |