Verweise
in Art. 27 BayFwG
BayFwG
Bayerisches Feuerwehrgesetz
(1)
Erleidet jemand auf Grund von Maßnahmen einer gemeindlichen Feuerwehr oder einer Werkfeuerwehr, die gemäß Art. 15 Abs. 7 Hilfe leistet, einen nicht zumutbaren Schaden, so ist dem Geschädigten dafür Entschädigung in Geld zu gewähren, soweit der Schaden durch die Maßnahmen der Feuerwehr entstanden ist und der Geschädigte nicht von einem anderen Ersatz zu erlangen vermag.
(2)
Wird jemand durch eine Maßnahme der Feuerwehr getötet, so ist dem Unterhaltsberechtigten in entsprechender Anwendung von § 844 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Entschädigung zu leisten.
(3)
Ein Entschädigungsanspruch besteht nicht, soweit eine Maßnahme unmittelbar dem Schutz der Person oder des Vermögens des Geschädigten oder seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen gedient hat.
(4)
1Entschädigung nach den Absätzen 1 und 2 wird nur für Vermögensschaden gewährt. 2Dabei sind Vermögensvorteile, die dem Berechtigten aus der zur Entschädigung verpflichtenden Maßnahme entstehen, sowie ein mitwirkendes Verschulden des Berechtigten zu berücksichtigen. 3Entschädigungspflichtig ist die Gemeinde, in deren Gebiet der den Einsatz auslösende Schadensort liegt.
(5)
Haben Maßnahmen nach Art. 23 Abs. 4 enteignende Wirkung, ist dem Betroffenen Entschädigung in Geld nach den Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung zu gewähren.
Quelle: BAY
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