Verweise
in Art. 10 BayFwG
BayFwG
Bayerisches Feuerwehrgesetz
1Dem privaten Arbeitgeber ist auf Antrag von der Gemeinde zu erstatten
- 1.das Arbeitsentgelt einschließlich der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit, das er gemäß Art. 9 Abs. 1 Satz 4 leistet,
- 2.das Arbeitsentgelt, das er einem Arbeitnehmer, der Feuerwehrdienst leistet, auf Grund gesetzlicher Vorschriften während einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit weitergewährt, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf den Feuerwehrdienst zurückzuführen ist.
2Kann der Arbeitnehmer auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten Schadensersatz wegen des Verdienstausfalls beanspruchen, der ihm durch die Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, so ist die Gemeinde zur Erstattung nach Satz 1 Nr. 2 nur verpflichtet, wenn ihr der Arbeitgeber diesen Anspruch in demselben Umfang abtritt, in dem er kraft Gesetzes oder Vertrags auf ihn übergegangen ist. 3Der Forderungsübergang kann nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers geltend gemacht werden.
Quelle: BAY
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