Verweise
in Art. 1b BayFAG
BayFAG
Bayerisches Finanzausgleichsgesetz
1Die Gemeinden erhalten als Einkommensteuerersatz 26,08 Prozent der auf den Ausgleich für
- 1.überproportionale Belastungen durch die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs und
- 2.Belastungen durch Steuerrechtsänderungen im Einkommensteuergesetz
entfallenden Beträge des Landesanteils an der Umsatzsteuer, wenn die Gemeinden nicht einen eigenen Ausgleich dafür erhalten. 2Für die Aufteilung des Einkommensteuerersatzes ist § 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.
Quelle: BAY
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