BayFAG
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Verweise
in Art. 13g BayFAG

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Bayerisches Finanzausgleichsgesetz

1Vom Kommunalanteil am Kraftfahrzeugsteuerersatzverbund können jährlich 236 135 000 € für Maßnahmen, die nach dem Bayerischen Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz gefördert werden, sowie für die Kostenanteile des Landes für Eisenbahnkreuzungsmaßnahmen nach § 13 Abs. 2 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes verwendet werden. 2Die Aufteilung der Mittel auf Straßenbauvorhaben der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie auf Vorhaben des öffentlichen Personennahverkehrs richtet sich nach der Veranschlagung im Staatshaushalt.
Quelle: BAY
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