BayEUG Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
BayEUG
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Bildungsrecht
(1)
1Wesentliche Änderungen in den Voraussetzungen für die Genehmigung bedürfen der Genehmigung. 2 Art. 94 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2)
Die Auflösung einer Schule ist nur zum Ende eines Schuljahres zulässig; sie ist spätestens drei Monate vorher der Schulaufsichtsbehörde anzuzeigen.
Quelle: BAY
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Schemata
zu Bildungsrecht
Notizen
zu Art. 99 BayEUG
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