Verweise
in Art. 99 BayEUG
BayEUG
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
(1)
1Wesentliche Änderungen in den Voraussetzungen für die Genehmigung bedürfen der Genehmigung. 2 Art. 94 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2)
Die Auflösung einer Schule ist nur zum Ende eines Schuljahres zulässig; sie ist spätestens drei Monate vorher der Schulaufsichtsbehörde anzuzeigen.
Quelle: BAY
Import:
- Hier liegen deine Dokumente und Notizen
- Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Bildungsrecht
Notizen
zu Art. 99 BayEUG
Keine Notizen vorhanden.