BayEUG Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
BayEUG
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Bildungsrecht
(1)
Das Gymnasium vermittelt die vertiefte allgemeine Bildung, die für ein Hochschulstudium vorausgesetzt wird; es schafft auch zusätzliche Voraussetzungen für eine berufliche Ausbildung außerhalb der Hochschule.
(2)
1Das Gymnasium umfasst die Jahrgangsstufen 5 bis 13. 2Es baut auf der Grundschule auf, schließt mit der Abiturprüfung ab und verleiht die allgemeine Hochschulreife.
(3)
1Am Gymnasium können folgende Ausbildungsrichtungen eingerichtet werden:
- 1.Humanistisches Gymnasium,
- 2.Sprachliches Gymnasium,
- 3.Naturwissenschaftlich-technologisches Gymnasium,
- 4.Musisches Gymnasium,
- 5.Wirtschaftswissenschaftliches Gymnasium,
- 6.Sozialwissenschaftliches Gymnasium.
(4)
1In der Oberstufe können Fächer und Seminare eingerichtet werden. 2Für die Jahrgangsstufen 12 und 13 gilt:
- 1.Die beiden Jahrgangsstufen bilden die Qualifikationsphase.
- 2.Die beiden Jahrgangsstufen gliedern sich jeweils in zwei Ausbildungsabschnitte. Vorrückungsentscheidungen werden nicht getroffen.
- 3.Die Leistungen werden durch Noten und durch ein Punktesystem bewertet.
- 4.Die allgemeine Hochschulreife wird auf Grund einer Gesamtqualifikation zuerkannt, die in der Abiturprüfung und in den beiden Jahrgangsstufen erworben wird.
Quelle: BAY
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