BayEUG Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
BayEUG
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Bildungsrecht
(1)
1Eine Schülerin oder ein Schüler kann auch bei bestehender Schulpflicht vorläufig vom Besuch der Schule oder der praktischen Ausbildung ausgeschlossen werden, wenn ihr oder sein Verhalten das Leben oder in erheblicher Weise die Gesundheit gefährdet von
- 1.Schülerinnen oder Schülern,
- 2.Lehrkräften,
- 3.sonstigem an der Schule tätigem Personal oder
- 4.anderen Personen im Rahmen ihrer schulischen oder praktischen Ausbildung
(2)
Beeinträchtigt das Verhalten der Schülerin oder des Schülers den Bildungsanspruch der Mitschülerinnen und Mitschüler schwerwiegend und dauerhaft oder wäre eine solche Beeinträchtigung zu erwarten, kann bei einer Ordnungsmaßnahme nach Art. 86 Abs. 2 Nr. 7 auch entschieden werden, dass
- 1.die Vollzeitschulpflicht der Schülerin oder des Schülers mit Ablauf des achten Schulbesuchsjahres beendet wird,
- 2.nach Beendigung der Vollzeitschulpflicht nach Nr. 1 auch die Berufsschulpflicht beendet wird, wenn die Schülerin oder der Schüler noch nicht in die Berufsschule oder die Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung aufgenommen ist, oder
- 3.die Berufsschulpflicht beendet wird, wenn die Schülerin oder der Schüler bereits in die Berufsschule oder die Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung aufgenommen ist.
Quelle: BAY
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