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in Art. 81 BayEUG

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Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen

1Schulversuche und MODUS-Schulen dienen der Weiterentwicklung des Schulwesens. 2Sie haben den Zweck, neue Organisationsformen für Unterricht und Erziehung einschließlich neuer Schularten und wesentliche inhaltliche Änderungen zu erproben.
Quelle: BAY
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