Verweise
in Art. 77 BayEUG
BayEUG
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
Ausbildende, Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die Berufsschulpflichtige beschäftigen, haben ebenso wie die von ihnen Beauftragten die Berufsschulpflichtigen zur Teilnahme am Unterricht und zum Besuch der sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen anzuhalten.
Quelle: BAY
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