BayEUG
Verweise
in Art. 5 BayEUG

BayEUG  
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Bildungsrecht

(1)
1Das Schuljahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Kalenderjahres. 2Für einzelne Schularten können in der Schulordnung aus besonderen Gründen davon abweichende Ausbildungsabschnitte vorgesehen werden.
(2)
Die Ferien werden durch die Ferienordnung festgesetzt, die das zuständige Staatsministerium erlässt.
(3)
Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für angezeigte Ergänzungsschulen und für private Berufsfachschulen nach Art. 92 Abs. 7, es sei denn, sie werden von Schülerinnen und Schülern besucht, die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen.
Quelle: BAY
Import:
Hier liegen deine Schemata und Notizen
Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Bildungsrecht
Notizen
zu Art. 5 BayEUG
Keine Notizen vorhanden.