BayEUG
Verweise
in Art. 40 BayEUG

BayEUG  
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Bildungsrecht

1Zum Besuch der Berufsschule sind berechtigt:
  • 1.
    Personen, die nicht mehr berufsschulpflichtig sind, sich aber in Berufsausbildung befinden,
  • 2.
    Personen, die nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung eine Umschulung auf einen anerkannten Ausbildungsberuf durchlaufen.
 2Die Ausbildenden haben den Besuch der Berufsschule zu gestatten. 3Nicht mehr berufsschulpflichtige Personen sind zum Besuch des Berufsgrundschuljahres berechtigt.
Quelle: BAY
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