BayEUG Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
BayEUG
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Bildungsrecht
1Bei der Errichtung und beim Betrieb öffentlicher Schulen sind die Ziele der Raumordnung zu beachten sowie die Grundsätze und die sonstigen Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen. 2Den regionalen Gegebenheiten ist Rechnung zu tragen.
Quelle: BAY
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Schemata
zu Bildungsrecht
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zu Art. 28 BayEUG
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