BayEUG
Verweise
in Art. 121 BayEUG

BayEUG  
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Bildungsrecht

(1)
1Es besteht ein Studienkolleg bei den Universitäten des Freistaates Bayern und ein Studienkolleg bei den Hochschulen für angewandte Wissenschaften des Freistaates Bayern, die dem Staatsministerium nachgeordnet sind. 2Die Studienkollegs vermitteln Studienbewerbern, deren ausländische Vorbildungsnachweise nur in Verbindung mit einer erfolgreich abgelegten Feststellungsprüfung als Qualifikation für ein Studium an einer staatlichen Universität oder Hochschule für angewandte Wissenschaften ausreichen, die dafür fehlenden fachlichen Grundlagen und nehmen die Feststellungsprüfung ab. 3Sie können auch Vorbereitungskurse für die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang anbieten und diese Prüfung abnehmen.
(2)
1Das Staatsministerium regelt das Nähere durch Rechtsverordnung, insbesondere
  • 1.
    das Aufnahmeverfahren,
  • 2.
    die Lehrinhalte,
  • 3.
    den Studienbetrieb und
  • 4.
    die Feststellungsprüfung einschließlich der Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht zuvor den Unterricht am Studienkolleg besucht haben.
 2Für die Studienkollegs gelten die Art. 52, 56 bis 59, 84 bis 88, 113a und 116 Abs. 4 entsprechend.
Quelle: BAY
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