BayEUG Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
BayEUG
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Bildungsrecht
(1)
1Es besteht ein Bayerisches Landesamt für Schule mit Sitz in Gunzenhausen. 2Es ist dem Staatsministerium unmittelbar nachgeordnet.
(2)
Nach Maßgabe gesonderter Vorschriften erfüllt es landesweit insbesondere Aufgaben der schulischen Personalverwaltung, Schulfinanzierung, Zeugnisanerkennung sowie des Schulsports.
Quelle: BAY
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Schemata
zu Bildungsrecht
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zu Art. 117 BayEUG
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