Verweise
in Art. 117 BayEUG
BayEUG
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
(1)
1Es besteht ein Bayerisches Landesamt für Schule mit Sitz in Gunzenhausen. 2Es ist dem Staatsministerium unmittelbar nachgeordnet.
(2)
Nach Maßgabe gesonderter Vorschriften erfüllt es landesweit insbesondere Aufgaben der schulischen Personalverwaltung, Schulfinanzierung, Zeugnisanerkennung sowie des Schulsports.
Quelle: BAY
Import:
- Hier liegen deine Dokumente und Notizen
- Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Bildungsrecht
Notizen
zu Art. 117 BayEUG
Keine Notizen vorhanden.