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Verweise
in § 21 [Bay]ERVV

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E-Rechtsverkehrsverordnung Justiz

Öffentliches RechtVerwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht

1Bei den in der Anlage 2 bezeichneten Gerichten werden die Grundakten in Grundbuchsachen ab dem dort angegebenen Zeitpunkt elektronisch geführt. 2Entscheidungen und Verfügungen der Grundbuchämter sind in elektronischer Form zu erlassen.
Quelle: BAY
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