Bayerische Verfassung
Verweise
in Art. 96 Bayerische Verfassung
Bayerische Verfassung
Verfassung des Freistaates Bayern
1Die Beamten sind Diener des ganzen Volkes, nicht einer einzelnen Partei. 2Der Beamte hat sich jederzeit zum demokratisch-konstitutionellen Staat zu bekennen und zu ihm innerhalb und außerhalb des Dienstes zu stehen.
Quelle: BAY
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zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
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