Bayerische Verfassung
Verweise
in Art. 96 Bayerische Verfassung

Bayerische Verfassung  
Verfassung des Freistaates Bayern

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

1Die Beamten sind Diener des ganzen Volkes, nicht einer einzelnen Partei. 2Der Beamte hat sich jederzeit zum demokratisch-konstitutionellen Staat zu bekennen und zu ihm innerhalb und außerhalb des Dienstes zu stehen.
Quelle: BAY
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