Bayerische Verfassung
Verweise
in Art. 86 Bayerische Verfassung

Bayerische Verfassung  
Verfassung des Freistaates Bayern

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

(1)
1Ausnahmegerichte sind unstatthaft. 2Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
(2)
Gerichte für besondere Sachgebiete sind nur kraft gesetzlicher Bestimmung zulässig.
Quelle: BAY
Import:
Hier liegen deine und Notizen
Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Notizen
zu Art. 86 Bayerische Verfassung
Keine Notizen vorhanden.