Bayerische Verfassung
Verweise
in Art. 86 Bayerische Verfassung
Bayerische Verfassung
Verfassung des Freistaates Bayern
(1)
1Ausnahmegerichte sind unstatthaft. 2Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
(2)
Gerichte für besondere Sachgebiete sind nur kraft gesetzlicher Bestimmung zulässig.
Quelle: BAY
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zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
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