Bayerische Verfassung
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Verweise
in Art. 81 Bayerische Verfassung

Bayerische Verfassung  

Verfassung des Freistaates Bayern

1Das Grundstockvermögen des Staates darf in seinem Wertbestand nur auf Grund eines Gesetzes verringert werden. 2Der Erlös aus der Veräußerung von Bestandteilen des Grundstockvermögens ist zu Neuerwerbungen für dieses Vermögen zu verwenden.
Quelle: BAY
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