Bayerische Verfassung
Verweise
in Art. 79 Bayerische Verfassung
Bayerische Verfassung
Verfassung des Freistaates Bayern
Eine Angelegenheit, welche Ausgaben verursacht, für die im festgesetzten Haushaltsplan kein entsprechender Betrag eingestellt ist, darf seitens des Landtags nur in Beratung gezogen und beschlossen werden, wenn gleichzeitig für die notwendige Deckung gesorgt wird.
Quelle: BAY
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zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
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