Bayerische Verfassung
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in Art. 79 Bayerische Verfassung

Bayerische Verfassung  

Verfassung des Freistaates Bayern

Eine Angelegenheit, welche Ausgaben verursacht, für die im festgesetzten Haushaltsplan kein entsprechender Betrag eingestellt ist, darf seitens des Landtags nur in Beratung gezogen und beschlossen werden, wenn gleichzeitig für die notwendige Deckung gesorgt wird.
Quelle: BAY
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