Bayerische Verfassung
Verweise
in Art. 76 Bayerische Verfassung
Bayerische Verfassung
Verfassung des Freistaates Bayern
(1)
Die verfassungsmäßig zustandegekommenen Gesetze werden vom Ministerpräsidenten ausgefertigt und auf seine Anordnung binnen Wochenfrist im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntgemacht.
(2)
In jedem Gesetz muß der Tag bestimmt sein, an dem es in Kraft tritt.
Quelle: BAY
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Dokumente
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
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