Bayerische Verfassung
Verweise
in Art. 72 Bayerische Verfassung
Bayerische Verfassung
Verfassung des Freistaates Bayern
(1)
Die Gesetze werden vom Landtag oder vom Volk (Volksentscheid) beschlossen.
(2)
Staatsverträge werden vom Ministerpräsidenten nach vorheriger Zustimmung des Landtags abgeschlossen.
Quelle: BAY
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Dokumente
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
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