Bayerische Verfassung
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in Art. 69 Bayerische Verfassung

Bayerische Verfassung  

Verfassung des Freistaates Bayern

Die weiteren Bestimmungen über die Organisation des Gerichtshofs und über das Verfahren vor ihm sowie über die Vollstreckung seiner Urteile werden durch Gesetz geregelt.
Quelle: BAY
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