Bayerische Verfassung
Verweise
in Art. 69 Bayerische Verfassung
Bayerische Verfassung
Verfassung des Freistaates Bayern
Die weiteren Bestimmungen über die Organisation des Gerichtshofs und über das Verfahren vor ihm sowie über die Vollstreckung seiner Urteile werden durch Gesetz geregelt.
Quelle: BAY
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zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
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