Bayerische Verfassung Verfassung des Freistaates Bayern
Bayerische Verfassung
Verfassung des Freistaates Bayern
Öffentliches RechtVerfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Der Verfassungsgerichtshof entscheidet über Beschwerden wegen Verletzung der verfassungsmäßigen Rechte durch eine Behörde (Art. 48 Abs. 3, Art. 120).
Quelle: BAY
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