Bayerische Verfassung
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in Art. 64 Bayerische Verfassung

Bayerische Verfassung  

Verfassung des Freistaates Bayern

Der Verfassungsgerichtshof entscheidet über Verfassungsstreitigkeiten zwischen den obersten Staatsorganen oder in der Verfassung mit eigenen Rechten ausgestatteten Teilen eines obersten Staatsorgans.
Quelle: BAY
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