Bayerische Verfassung
Verweise
in Art. 59 Bayerische Verfassung
Bayerische Verfassung
Verfassung des Freistaates Bayern
Der Landtag ist berechtigt, den Ministerpräsidenten, jeden Staatsminister und Staatssekretär vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof anzuklagen, daß sie vorsätzlich die Verfassung oder ein Gesetz verletzt haben.
Quelle: BAY
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zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
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