Bayerische Verfassung
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in Art. 59 Bayerische Verfassung

Bayerische Verfassung  

Verfassung des Freistaates Bayern

Der Landtag ist berechtigt, den Ministerpräsidenten, jeden Staatsminister und Staatssekretär vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof anzuklagen, daß sie vorsätzlich die Verfassung oder ein Gesetz verletzt haben.
Quelle: BAY
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