Bayerische Verfassung Verfassung des Freistaates Bayern
Bayerische Verfassung
Verfassung des Freistaates Bayern
Öffentliches RechtVerfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Der Landtag ist berechtigt, den Ministerpräsidenten, jeden Staatsminister und Staatssekretär vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof anzuklagen, daß sie vorsätzlich die Verfassung oder ein Gesetz verletzt haben.
Quelle: BAY
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Schemata
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
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