Bayerische Verfassung
Verweise
in Art. 47 Bayerische Verfassung

Bayerische Verfassung  
Verfassung des Freistaates Bayern

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

(1)
Der Ministerpräsident führt in der Staatsregierung den Vorsitz und leitet ihre Geschäfte.
(2)
Er bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung gegenüber dem Landtag.
(3)
Er vertritt Bayern nach außen.
(4)
Er übt in Einzelfällen das Begnadigungsrecht aus.
(5)
Er unterbreitet dem Landtag die Vorlagen der Staatsregierung.
Quelle: BAY
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