Bayerische Verfassung
Verweise
in Art. 43 Bayerische Verfassung

Bayerische Verfassung  
Verfassung des Freistaates Bayern

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

(1)
Die Staatsregierung ist die oberste leitende und vollziehende Behörde des Staates.
(2)
Sie besteht aus dem Ministerpräsidenten und bis zu 17 Staatsministern und Staatssekretären.
Quelle: BAY
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