Bayerische Verfassung
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Verweise
in Art. 43 Bayerische Verfassung

Bayerische Verfassung  

Verfassung des Freistaates Bayern

(1)
Die Staatsregierung ist die oberste leitende und vollziehende Behörde des Staates.
(2)
Sie besteht aus dem Ministerpräsidenten und bis zu 17 Staatsministern und Staatssekretären.
Quelle: BAY
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