Bayerische Verfassung
Verweise
in Art. 43 Bayerische Verfassung
Bayerische Verfassung
Verfassung des Freistaates Bayern
(1)
Die Staatsregierung ist die oberste leitende und vollziehende Behörde des Staates.
(2)
Sie besteht aus dem Ministerpräsidenten und bis zu 17 Staatsministern und Staatssekretären.
Quelle: BAY
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Dokumente
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
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