Bayerische Verfassung
Verweise
in Art. 33 Bayerische Verfassung
Bayerische Verfassung
Verfassung des Freistaates Bayern
1Die Wahlprüfung obliegt dem Landtag. 2Wird die Gültigkeit einer Wahl bestritten, so entscheidet der Bayerische Verfassungsgerichtshof. 3Er entscheidet auch über die Frage, ob ein Abgeordneter die Mitgliedschaft beim Landtag verloren hat.
Quelle: BAY
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zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
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