Bayerische Verfassung
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in Art. 30 Bayerische Verfassung

Bayerische Verfassung  

Verfassung des Freistaates Bayern

Abgeordnete bedürfen zur Ausübung ihres Amtes als Mitglied des Landtags keines Urlaubs von ihrem Arbeitgeber.
Quelle: BAY
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