Bayerische Verfassung
Verweise
in Art. 30 Bayerische Verfassung
Bayerische Verfassung
Verfassung des Freistaates Bayern
Abgeordnete bedürfen zur Ausübung ihres Amtes als Mitglied des Landtags keines Urlaubs von ihrem Arbeitgeber.
Quelle: BAY
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zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
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