Bayerische Verfassung
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in Art. 27 Bayerische Verfassung

Bayerische Verfassung  

Verfassung des Freistaates Bayern

Kein Mitglied des Landtags darf zu irgendeiner Zeit wegen seiner Abstimmung gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden.
Quelle: BAY
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