Bayerische Verfassung
Verweise
in Art. 27 Bayerische Verfassung
Bayerische Verfassung
Verfassung des Freistaates Bayern
Kein Mitglied des Landtags darf zu irgendeiner Zeit wegen seiner Abstimmung gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden.
Quelle: BAY
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zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
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