Bayerische Verfassung
Verweise
in Art. 24 Bayerische Verfassung
Bayerische Verfassung
Verfassung des Freistaates Bayern
(1)
Der Landtag und seine Ausschüsse können das Erscheinen des Ministerpräsidenten und jedes Staatsministers und Staatssekretärs verlangen.
(2)
1Die Mitglieder der Staatsregierung und die von ihnen bestellten Beauftragten haben zu allen Sitzungen des Landtags und seiner Ausschüsse Zutritt. 2Sie müssen während der Beratung jederzeit, auch außerhalb der Tagesordnung, gehört werden.
Quelle: BAY
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Dokumente
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
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