Bayerische Verfassung
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Verweise
in Art. 2 Bayerische Verfassung

Bayerische Verfassung  

Verfassung des Freistaates Bayern

(1)
1Bayern ist ein Volksstaat. 2Träger der Staatsgewalt ist das Volk.
(2)
1Das Volk tut seinen Willen durch Wahlen und Abstimmung kund. 2Mehrheit entscheidet.
Quelle: BAY
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