Bayerische Verfassung
Verweise
in Art. 187 Bayerische Verfassung

Bayerische Verfassung  
Verfassung des Freistaates Bayern

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

Alle Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst sind auf diese Verfassung zu vereidigen.
Quelle: BAY
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