Bayerische Verfassung
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Verweise
in Art. 186 Bayerische Verfassung

Bayerische Verfassung  

Verfassung des Freistaates Bayern

(1)
Die Bayerische Verfassung vom 14. August 1919 ist aufgehoben.
(2)
Die übrigen Gesetze und Verordnungen bleiben vorläufig in Kraft, soweit ihnen diese Verfassung nicht entgegensteht.
(3)
Anordnungen der Behörden, die auf Grund bisheriger Gesetze in rechtsüblicher Weise getroffen waren, behalten ihre Gültigkeit bis zur Aufhebung im Wege anderweitiger Anordnung oder Gesetzgebung.
Quelle: BAY
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