Bayerische Verfassung
Verweise
in Art. 174 Bayerische Verfassung

Bayerische Verfassung  
Verfassung des Freistaates Bayern

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

(1)
1Jeder Arbeitnehmer hat ein Recht auf Erholung. 2Es wird grundsätzlich gewährleistet durch ein freies Wochenende und durch einen Jahresurlaub unter Fortbezug des Arbeitsentgelts. 3Die besonderen Verhältnisse in einzelnen Berufen werden durch Gesetz geregelt. 4Der Lohnausfall an gesetzlichen Feiertagen ist zu vergüten.
(2)
Der 1. Mai ist gesetzlicher Feiertag.
Quelle: BAY
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