Bayerische Verfassung
Verweise
in Art. 171 Bayerische Verfassung
Bayerische Verfassung
Verfassung des Freistaates Bayern
Jedermann hat Anspruch auf Sicherung gegen die Wechselfälle des Lebens durch eine ausreichende Sozialversicherung im Rahmen der Gesetze.
Quelle: BAY
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zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
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