Bayerische Verfassung
Inhaltsverzeichnis öffnen
Verweise
in Art. 171 Bayerische Verfassung

Bayerische Verfassung  

Verfassung des Freistaates Bayern

Jedermann hat Anspruch auf Sicherung gegen die Wechselfälle des Lebens durch eine ausreichende Sozialversicherung im Rahmen der Gesetze.
Quelle: BAY
Import:
Hier liegen deine Dokumente und Notizen
Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Notizen
zu Art. 171 Bayerische Verfassung
Keine Notizen vorhanden.