Bayerische Verfassung
Verweise
in Art. 167 Bayerische Verfassung

Bayerische Verfassung  
Verfassung des Freistaates Bayern

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

(1)
Die menschliche Arbeitskraft ist als wertvollstes wirtschaftliches Gut eines Volkes gegen Ausbeutung, Betriebsgefahren und sonstige gesundheitliche Schädigungen geschützt.
(2)
Ausbeutung, die gesundheitliche Schäden nach sich zieht, ist als Körperverletzung strafbar.
(3)
Die Verletzung von Bestimmungen zum Schutz gegen Gefahren und gesundheitliche Schädigungen in Betrieben wird bestraft.
Quelle: BAY
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