Bayerische Verfassung
Verweise
in Art. 154 Bayerische Verfassung
Bayerische Verfassung
Verfassung des Freistaates Bayern
1Die auf demokratischer Grundlage aus den Kreisen der Berufsverbände gewählten Selbstverwaltungsorgane der Wirtschaft nehmen an den wirtschaftlichen Gestaltungsaufgaben teil. 2Das Nähere bestimmt ein Gesetz.
Quelle: BAY
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zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
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