Bayerische Verfassung
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in Art. 154 Bayerische Verfassung

Bayerische Verfassung  

Verfassung des Freistaates Bayern

1Die auf demokratischer Grundlage aus den Kreisen der Berufsverbände gewählten Selbstverwaltungsorgane der Wirtschaft nehmen an den wirtschaftlichen Gestaltungsaufgaben teil. 2Das Nähere bestimmt ein Gesetz.
Quelle: BAY
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