Bayerische Verfassung
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in Art. 152 Bayerische Verfassung

Bayerische Verfassung  

Verfassung des Freistaates Bayern

1Die geordnete Herstellung und Verteilung der wirtschaftlichen Güter zur Deckung des notwendigen Lebensbedarfes der Bevölkerung wird vom Staat überwacht. 2Ihm obliegt die Sicherstellung der Versorgung des Landes mit elektrischer Kraft.
Quelle: BAY
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