Bayerische Verfassung
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Verweise
in Art. 150 Bayerische Verfassung

Bayerische Verfassung  

Verfassung des Freistaates Bayern

(1)
Die Kirchen haben das Recht, ihre Geistlichen auf eigenen kirchlichen Hochschulen auszubilden und fortzubilden.
(2)
Die theologischen Fakultäten an den Hochschulen bleiben erhalten.
Quelle: BAY
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