Bayerische Verfassung
Verweise
in Art. 150 Bayerische Verfassung

Bayerische Verfassung  
Verfassung des Freistaates Bayern

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht II: Grundrechte

(1)
Die Kirchen haben das Recht, ihre Geistlichen auf eigenen kirchlichen Hochschulen auszubilden und fortzubilden.
(2)
Die theologischen Fakultäten an den Hochschulen bleiben erhalten.
Quelle: BAY
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