Bayerische Verfassung
Verweise
in Art. 150 Bayerische Verfassung
Bayerische Verfassung
Verfassung des Freistaates Bayern
(1)
Die Kirchen haben das Recht, ihre Geistlichen auf eigenen kirchlichen Hochschulen auszubilden und fortzubilden.
(2)
Die theologischen Fakultäten an den Hochschulen bleiben erhalten.
Quelle: BAY
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