Bayerische Verfassung
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Verweise
in Art. 144 Bayerische Verfassung

Bayerische Verfassung  

Verfassung des Freistaates Bayern

(1)
In der Erfüllung ihrer Amtspflichten genießen die Geistlichen den Schutz des Staates.
(2)
Jede öffentliche Verächtlichmachung der Religion, ihrer Einrichtungen, der Geistlichen und Ordensleute in ihrer Eigenschaft als Religionsdiener ist verboten und strafbar.
(3)
Geistliche können vor Gerichten und anderen Behörden nicht um Auskunft über Tatsachen angehalten werden, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden sind.
Quelle: BAY
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