Bayerische Verfassung
Verweise
in Art. 135 Bayerische Verfassung
Bayerische Verfassung
Verfassung des Freistaates Bayern
1Die öffentlichen Volksschulen sind gemeinsame Schulen für alle volksschulpflichtigen Kinder. 2In ihnen werden die Schüler nach den Grundsätzen der christlichen Bekenntnisse unterrichtet und erzogen. 3Das Nähere bestimmt das Volksschulgesetz.
Quelle: BAY
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