Bayerische Verfassung
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in Art. 132 Bayerische Verfassung

Bayerische Verfassung  

Verfassung des Freistaates Bayern

Für den Aufbau des Schulwesens ist die Mannigfaltigkeit der Lebensberufe, für die Aufnahme eines Kindes in eine bestimmte Schule sind seine Anlagen, seine Neigung, seine Leistung und seine innere Berufung maßgebend, nicht aber die wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung der Eltern.
Quelle: BAY
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