Bayerische Verfassung
Verweise
in Art. 132 Bayerische Verfassung
Bayerische Verfassung
Verfassung des Freistaates Bayern
Für den Aufbau des Schulwesens ist die Mannigfaltigkeit der Lebensberufe, für die Aufnahme eines Kindes in eine bestimmte Schule sind seine Anlagen, seine Neigung, seine Leistung und seine innere Berufung maßgebend, nicht aber die wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung der Eltern.
Quelle: BAY
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