Bayerische Verfassung
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in Art. 127 Bayerische Verfassung

Bayerische Verfassung  

Verfassung des Freistaates Bayern

Das eigene Recht der Religionsgemeinschaften und staatlich anerkannten weltanschaulichen Gemeinschaften auf einen angemessenen Einfluß bei der Erziehung der Kinder ihres Bekenntnisses oder ihrer Weltanschauung wird unbeschadet des Erziehungsrechtes der Eltern gewährleistet.
Quelle: BAY
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