Bayerische Verfassung
Verweise
in Art. 127 Bayerische Verfassung
Bayerische Verfassung
Verfassung des Freistaates Bayern
Das eigene Recht der Religionsgemeinschaften und staatlich anerkannten weltanschaulichen Gemeinschaften auf einen angemessenen Einfluß bei der Erziehung der Kinder ihres Bekenntnisses oder ihrer Weltanschauung wird unbeschadet des Erziehungsrechtes der Eltern gewährleistet.
Quelle: BAY
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