Bayerische Verfassung
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Verweise
in Art. 115 Bayerische Verfassung

Bayerische Verfassung  

Verfassung des Freistaates Bayern

(1)
Alle Bewohner Bayerns haben das Recht, sich schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Behörden oder an den Landtag zu wenden.
(2)
Die Rechte des Landtags zur Überprüfung von Beschwerden werden durch Gesetz geregelt.
Quelle: BAY
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