Bayerische Verfassung Verfassung des Freistaates Bayern
Bayerische Verfassung
Verfassung des Freistaates Bayern
Öffentliches RechtVerfassungsrecht
Staatsrecht II: Grundrechte
(1)
Das Brief-, Post-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnis ist unverletzlich.
(2)
Beschränkungen des Rundfunkempfanges sowie des Bezuges von Druck-Erzeugnissen sind unzulässig.
Quelle: BAY
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Schemata
zu Staatsrecht II: Grundrechte
Notizen
zu Art. 112 Bayerische Verfassung
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