Bayerische Verfassung
Verweise
in Art. 112 Bayerische Verfassung

Bayerische Verfassung  
Verfassung des Freistaates Bayern

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht II: Grundrechte

(1)
Das Brief-, Post-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnis ist unverletzlich.
(2)
Beschränkungen des Rundfunkempfanges sowie des Bezuges von Druck-Erzeugnissen sind unzulässig.
Quelle: BAY
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