Bayerische Verfassung
Inhaltsverzeichnis öffnen
Verweise
in Art. 112 Bayerische Verfassung

Bayerische Verfassung  

Verfassung des Freistaates Bayern

(1)
Das Brief-, Post-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnis ist unverletzlich.
(2)
Beschränkungen des Rundfunkempfanges sowie des Bezuges von Druck-Erzeugnissen sind unzulässig.
Quelle: BAY
Import:
Hier liegen deine Dokumente und Notizen
Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Staatsrecht II: Grundrechte
Notizen
zu Art. 112 Bayerische Verfassung
Keine Notizen vorhanden.